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Wissenschaft mit Augenmaß - Anmerkung zum Beschluss des OLG Köln vom 12.3.2012 – 6 W 34/12

Andreas Hahn


I. Hintergrund Über die Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung von gesundheitsbezogenen Wirkaussagen für Lebensmittel wird bekanntlich seit langem gestritten. Im Falle der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diäten) ist dieser Aspekt entscheidend für den Produktstatus und damit die grundsätzliche Verkehrsfähigkeit als derartiges Erzeugnis. Denn aus § 14b Abs. 1 DiätV ergibt sich, dass bilanzierte Diäten „nutzbringend“

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(e.g. A | 000123 | 01)

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