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Die integrierte Versorgung im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung

Markus Parzeller


1. Anforderungen an Verträge zu integrierten Versorgungsformen Die Selektiv- oder Einzelverträge in der integrierten Versorgung werden gemäß der Überschrift des § 140b SGB V als Verträge zu integrierten Versorgungsformen bezeichnet. Gemäß § 140a Abs. 1 S. 1 SGB V können Verträge in Abweichung von den übrigen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungsversorgung als integrierte Versorgungsverträge abgeschlossen werden, wenn sie entweder eine über

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(e.g. A | 000123 | 01)

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