- Volume 8 (2011), Issue 6
- Vol. 8 (2011), No. 6
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- Pages 265 - 274
- pp. 265 - 274
Die integrierte Versorgung im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung
1. Anforderungen an Verträge zu integrierten Versorgungsformen Die Selektiv- oder Einzelverträge in der integrierten Versorgung werden gemäß der Überschrift des § 140b SGB V als Verträge zu integrierten Versorgungsformen bezeichnet. Gemäß § 140a Abs. 1 S. 1 SGB V können Verträge in Abweichung von den übrigen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungsversorgung als integrierte Versorgungsverträge abgeschlossen werden, wenn sie entweder eine über