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Informationsverpflichtungen nach Art. 33 der REACHVerordnung und mögliche zivilrechtliche Folgen

Michael Faber Und Julian Schaub


Mit der seit Mitte 2007 nach langjährigen Diskussionen und zähen Verhandlungen in Kraft getretenen REACHVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde eine grundlegende Neuregelung der bisherigen Stoffpolitik in Europa eingeleitet. Nach dem Prinzip „no data, no market“ dürfen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums1 nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, die vorher dort registriert worden sind. Kernelemente der Verordnung sind u.a. abgestufte Regis

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(e.g. A | 000123 | 01)

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