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Vorsicht, Biozide! Ein Überblick über die Werbebeschränkungen für Biozid-Produkte nach § 15 a Abs. 2 ChemG

Thomas Bruggmann


I. Einführung Biozid-Produkte sind en vogue. Zum einen ermöglicht es diese Produktkategorie, bestimmte Erzeugnisse nunmehr aus dem strikten Regulierungs-Regime des Arzneimittelrechts herauszulösen und ohne arzneimittelrechtliche Zulassung zu vertreiben, wie es derzeit etwa für Desinfektionsmittel lebhaft diskutiert wird1. Zum anderen laufen manche Borderline-Produkte, die bislang als kosmetische Mittel, Tierkosmetika etc. vertrieben wurden, Gefahr, zu

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(e.g. A | 000123 | 01)

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