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Rechtsanwendungsfragen bei der Abgrenzung von diätetischen Lebensmitteln zu Nahrungsergänzungsmitteln

Christian Stallberg


I. Einleitung Die Entscheidung, ob ein Produkt (nur) als Nahrungsergänzungsmittel oder (auch)1 als diätetisches Lebensmittel vermarktet werden kann2, hängt davon ab, ob die einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnung über diätetische Lebensmittel3 („DiätV”) vorliegen. Allerdings ist diese Beurteilung nicht immer einfach. Dies liegt daran, dass das Rechtsregime der Diätverordnung eine Reihe von komplizierten Auslegungs- und Anwendungsfrage

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(e.g. A | 000123 | 01)

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