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Zur Vornahme vorsorglicher Vorregistrierungen nach Art. 28 REACH-VO für Stoffe in Sekundärrohstoffen und Recyclingprodukten

Rechtsanwalt Dr. Gnter Kitzinger


I. Problemlage - Überblick 1. Empfehlung Die kurze, bereits am 1.6.2008 begonnene und am 1.12.2008 endende Vorregistrierungsfrist nach Art. 28 REACH-VO macht es erforderlich, dass sich die Recyclingunternehmen Klarheit darüber verschaffen, ob sie mit ihren jetzigen oder zukünftigen Produktionen und Importen registrierpflichtig sind oder zukünftig registrierpflichtig werden können. Ist diese Frage zu bejahen, ist ihnen die vorsorgliche Vornahme einer V

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(e.g. A | 000123 | 01)

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