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REACH: Zur Benennung und Identifizierung von Stoffen

Dieter Fink, Angelika Hanschmidt Und Michael Lulei


I. Einleitung Die REACH-Verordnung1 schreibt mit Art. 6 vor, dass „ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier“ einreichen muss. Zur Nutzung der Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren müssen die betreffenden Stoffe bis zum 1. Dezember 2008 vorregistriert werden2. Der Bestimmung des Stoff

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(e.g. A | 000123 | 01)

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