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Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten

Sandra Linnemann Und Caroline Buck


I. Einführung Medizinprodukte werden in § 3 Nr. 1 Medizinproduktegesetz (MPG)1 legal definiert. Ausweislich dieser Bestimmung handelt es sich bei ihnen u.a. um einzelne oder miteinander verbunden verwendete Instrumente, Apparate, Stoffe und andere Gegenstände, wobei diese beispielsweise zum Zwecke der Erkennung,Verhütung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen dienen. Die bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper darf insoweit

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(e.g. A | 000123 | 01)

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