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Einschränkung des ergänzenden Schutzzertifikats fr Arzneimittel bei Wirkstoffzusammensetzungen

Thorsten Beyerlein


I. Einleitung Mit seinem grundlegenden Urteil vom 4.5.20061 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-431/04 (Massachusetts Institute of Technology – MIT) entschieden, dass der Begriff „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ eine Zusammensetzung, die aus zwei Stoffen besteht, von denen nur einer eigene arzneiliche Wirkung für eine bestimmte Indikation besitzt und von denen der andere eine Darreichungsform des Arzneimittels erm

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(e.g. A | 000123 | 01)

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