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Einführung in das Recht der Drogenausgangsstoffe (Grundstoffüberwachungsrecht) (Teil 2)

Sascha Reichardt


VI. Teilnahme am Grundstoffverkehr mit Grundstoffen der Kategorie 2 1. Herstellung Wer Grundstoffe der Kategorie 2 herstellen will, bedarf hierzu keiner behördlichen Erlaubnis. Er muss allerdings die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich beim BfArM registrieren lassen (vgl. Art. 3 Abs. 6 EG-BinnenhandelsVO bzw. § 15 S. 1 GÜG), soweit die Herstellung zum Zwecke der A

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(e.g. A | 000123 | 01)

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