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Das Recht der Verbraucherinformationen im Lichte der BGH-Rechtsprechung zur Gestaltung von Widerrufsinformationen

Gerhard Wiebe


Trotz der Bedeutung von unternehmerischen Informationspflichten für den Verbraucherschutz sind die gesetzlichen Vorgaben zur Informationsgestaltung oftmals sehr allgemein und unkonkret formuliert, wie etwa die Maßgabe „klar und verständlich“ (vgl. Art. 247 § 6 I, II 1, 2 EGBGB) belegt. Diese Vorgaben lassen den Unternehmern zwar einen Gestaltungsspielraum, Rechtssicherheit wird dadurch indes nicht geschaffen. Eine Konkretisierung erfolgt oftmals erst durch die Rechtsprechung. Zwei prominente BGH-Entscheidungen vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 und Az. XI ZR 549/14 zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen (Abschnitt II) sollen daher zum Anlass genommen werden, um die Vorgaben für die Aufmachung von Verbraucherinformationen im Allgemeinen zu präzisieren (Abschnitt III). Zunächst gilt es jedoch, die grundsätzliche Übertragbarkeit der BGH-Judikatur auf das allgemeine Recht der Verbraucherinformationen zu klären (Abschnitt I). Der Beitrag endet mit einem kurzen Fazit (Abschnitt IV).

Der Autor ist derzeit Referendar am Landgericht Bielefeld.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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