Skip to content

Zugang Dritter zu Registrierungsunterlagen

Volker Kaus


Chemische Stoffe, Pflanzenschutzmittel und Biozide unterliegen einem gesetzlich geregelten Marktzugangsverfahren und bedürfen prinzipiell einer behördlichen Genehmigung. Die Erarbeitung der dafür vorzulegenden notwendigen Unterlagen erfordert erhebliche finanzielle Aufwendungen. Diese Datenbasis besteht aus Sicht der Antragsteller grundsätzlich aus Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die daher nicht veröffentlicht werden sollen. Spezialvorschriften der EU im Chemikalien-, Pflanzenschutz- und Biozidrecht regeln die Vertraulichkeit von Registrierungsunterlagen, die aber in einem permanenten Spannungsverhältnis u.a. zu den sog. EU-Transparenzvorschriften über den öffentlichen Zugang zu Informationen stehen. Am 23. September 2015 in einer Entscheidung zum Chemikalienrecht und am 23. November 2016 in zwei Entscheidungen zum Pflanzenschutz- und Biozidrecht haben sich das Europäische Gericht (EuG) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum grundsätzlichen Verhältnis der speziellen Vertraulichkeitsregelungen zu den allgemeinen Transparenzvorschriften und insbesondere zur Definition der „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ geäußert. Diese drei Entscheidungen sollen folgend vertieft betrachtet werden.

RA Dr. Volker Kaus, Eppstein/Taunus. Justitiar des Industrieverbandes Agrar e.V., Frankfurt am Main. Dieser Aufsatz gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder.

Share


Lx-Number Search

A
|
(e.g. A | 000123 | 01)

Export Citation