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Urteil des Bundesgerichtshofs zur wettbewerbsrechtlichen Dimension der Stoffverbote nach RoHS und ElektroStoffV

Anmerkung zum Urteil vom 21.9.2016 – I ZR 234/15

Martin Ahlhaus


Der Bundesgerichtshof (nachfolgend BGH) hat mit einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 21. September 2016 soweit ersichtlich erstmals in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu den Stoffverboten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG a.F. bzw. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV Stellung genommen. In der Sache bestätigt der BGH die Einordnung der Stoffverbote als Marktverhaltensregelung. Insofern wird die Entscheidung auch für andere Regelungsbereiche, wie z.B. die Beschränkung von Stoffen nach Anhang XVII zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Bedeutung haben können. Klärungsbedürftig bleibt allerdings, unter welchen Voraussetzungen von bloßen Bagatellverstößen ausgegangen werden kann.

Martin Ahlhaus ist Rechtsanwalt der Noerr LLP, München.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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